Als Sozialstelle, Sozialbehörde haben Sie Klientinnen und Klienten, die unter Vormundschaft, Beistandschaft, Beiratschaft und unter FFE stehen.
Bei einer Vormundschaft zB. wird die Handlungsfähigkeit entzogen, sie ist also freiheitseinschränkend.
Steht eine Person unter Vormundschaft, bieten Sie als Sozialstelle Lebenshilfe in mehreren Bereichen an, wie:
Persönlicher Bereich,
Administrativer Bereich,
Finanzieller Bereich.
...und wir machen im Auftrag von Ihnen besonders im persönlichen Bereich der KlientInnen mit.
Sie suchen als Sozialstelle, Sozialamt, Sozialinstitution: eine kompetente, flexible und eine rund um die Uhr erreichbare Servicefirma, die Ihre Umzugs-, Reinigungs-, Putzfrauenservice-, und Seniorenservice- Probleme; die Einlagerungs- und Entrümpelungs- Probleme Ihrer KlientInnen auf schnellster, kostengünstigster und glanzvollster Weise löst?
Menschen, die aus körperlichen, seelischen, geistigen oder sozialen Gründen in ihrer Leistung eingeschränkt sind, haben es in unserer Leistungsgesellschaft schwer.
Unser Ziel ist es, paralel zu den Sozialstellen und paralel zu den Sozialbehörden, den Personen zu helfen, so sie Ihren Arbeitsalltag bestehen.
ATAX akquiriert Aufträge bei Gemeinden, Sozialstellen, Non-Profit-Organisationen, Hilfsorganisationen, Sozialinsitutionen und auch bei Privatpersonen und Firmen in den Bereichen Hilfsarbeiten und Dienstleistungen wie z.B. Begleitung / Betreuung, Haushaltshilfe, Reinigung, Umzüge, Gartenarbeiten und Botengänge.
Kompetenzen, Ressourcen, Infrastruktur, Diensterfahrungen von ATAX als professionelles Dienstleistungsunternehmen im sozial Bereich...
...mit den Angeboten der Sozialen Arbeit verbinden, bringen durch diesen Schulterschluss oft blühende Servicequalität für Klientinnen und Klienten der Sozialträger heraus und decken hervorragend, massgeschneidert die Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten.
Als Serviceunternehmen können wir bei einer solchen Ergänzung und Erweiterung der Angebote und Leistungen des Trägerorganisations eine besondere und positive Rolle spielen.
Beistandschaft für Erwachsene - Vertretungsbeistandschaft
Das schweizerische Vormundschaftsrecht für Erwachsene kennt als Massnahmen mit dem kleinsten Eingriff in die Rechtsstellung der Person die Beistandschaften: Die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 ZGB, die Verwaltungs- und Vermögensbeistandschaft nach Art. 393 ZGB sowie die Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB.
Zu einer Beistandschaft gehört die Angabe einer Rechtsgrundlage, worin Inhalt und Auftrag für den Beistand zu nennen sind.
Eine Vertretungsbeistandschaft ist zu errichten, wenn eine Person in einer einzelnen bestimmten Angelegenheit nicht selbst handeln kann und auch sonst niemand da ist, der für sie handeln kann und darf.
Eine Verwaltungsbeistandschaft ist angezeigt, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt. Dies ist besonders der Fall, wenn eine Person längere Zeit abwesend ist, und wenn eine Person nicht fähig ist, die Verwaltung zu besorgen.
Die Beistandschaft auf eigenes Begehren ist die mildeste und auf eine umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme, die von Dauer sein kann. Sie kann zur persönlichen Fürsorge wie zur umfassenden Vermögensverwaltung angeordnet werden. Das Amt und die Aufgaben des Beistandes sind besondere in den Art. 417 bis 419 ZGB geregelt.
Die persönliche Fürsorge kann demnach zum Aufgabenbereich des Beistandes gehören, zwar in beschränktem und festgelegtem Umfang, was auch bei der auf Dauer angelegten Vertretungsbeistandschaft und besonders bei der Beistandschaft auf eigenes Begehren zutrifft.
Es muss jeweils geklärt werden, ob die schutzbedürftige Person vor eigenen schädlichen Handlungen geschützt werden muss, was vor allem mit einer Beiratschaft zu geschehen hat.
Zu klären ist auch, ob vorübergehend eine Angelegenheit zu erledigen ist, wozu eine Person nicht in der Lage ist. Die Beistandschaft wird von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der bedürftigen Person angeordnet, hingegen ist bei der Vermögensverwaltung derjenige Ort zuständig, wo sich der grösste Teil des Vermögens befindet (Art. 396 ZGB).
Im Sozialwesen sollen stets Freiwillige wie auch beruflich Tätige wirken. Wenn es allein um eine persönliche und mitmenschliche Beziehung zu einem Hilfsbedürftigen geht, können freiwillige Helfer sehr gute Dienste leisten.
Braucht es auf einem Gebiet hingegen Fachwissen, so ist ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin, manchmal auch ein Jurist eher am Platz. Bei allen braucht es Wohlwollen, Einfühlungsvermögen und Toleranz.
Beiratschaft:
Die Beiratschaft stellt eine eigenständige vormundschaftliche Massnahme dar und steht zwischen der Beistandschaft und der Vormundschaft. Sie ist mit einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit verbunden.
Es gibt drei Arten von Beiratschaften: Mitwirkungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB, Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB und die kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Alle drei Formen wollen eine wirtschaftliche Schwäche des Schutzbedürftigen ausgleichen. Die persönliche Betreuung ist zwar vorgesehen, darf aber nicht den Hauptteil der Beiratschaft ausmachen.
Eine Beiratschaft auf eigenes Begehren ist zulässig, obwohl diese Form nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist für folgende Situationen vorgesehen: Prozessführung und Abschluss von Vergleichen, Kauf, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken oder Wertpapieren, Liegenschaftenverwaltungen, Gewährung und Aufnahme von Darlehen sowie Entgegennahme von Kapitalzahlungen, Schenkungen, Eingehung von wechselrechtlicher Verbindlichkeiten und von Bürgschaften.
Der Beirat hat bei solchen Geschäften mitzuwirken. Bei der Verwaltungsbeiratschaft kann die Verwaltung des Lohnes und des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse frei verfügen kann. Diese Massnahme kommt der Bevormundung recht nahe.
Die kombinierte Beiratschaft drängt sich auf, wenn persönliche Schwächen vorliegen und ein relativ grosses Vermögen mit entsprechenden Erträgen zu verwalten ist.
Erstmals im Jahre 1970 hat das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten, dass mit der Beiratschaft auch eine persönliche Fürsorge verbunden sein kann. Die Unfähigkeit in wirtschaftlichen Bereichen ist eigentlich stets mit Defiziten im zwischenmenschlichen Bereich verbunden.
Deshalb kann eine Verwaltung von Vermögen normalerweise nur vernünftig durchgeführt werden, wenn damit auch eine gewisse Betreuung der Person verbunden ist. Ob mit der Beiratschaft eine Lohnverwaltung möglich ist, ist in Lehre und Praxis uneinheitlich. Hier wird die Meinung vertreten, dass eine Lohnverwaltung möglich sein muss und nicht nur einer Bevormundung vorbehalten sein darf.
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE):
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist in den Art. 397a bis 397f ZGB geregelt. Diese Bestimmungen wurden geschaffen, um der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_101.html) über das Recht auf persönliche Freiheit standzuhalten. Es geht jeweils um Unterbringung und Rückbehaltung, also um Voraussetzungen und Verfahren, wenn eine Person in einer Klinik oder Anstalt untergebracht wird.
Da es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, muss der Entscheid ausreichend begründet werden. Als Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung nennt das Zivilgesetzbuch: Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.
Zuständig für die Einweisung ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder eine andere durch das kantonale Recht bestimmte Behörde (Art. 397b ZGB). In dringenden Fällen kann sie auch der Vormund anordnen (Art. 406.2 ZGB).
Ein wichtiger Grundsatz besteht in der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 397d ZGB: Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches.
Werden Minderjährige in eine stationäre Einrichtung eingewiesen, welche unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, so ist Art. 310 ZGB und Art. 405a ZGB massgebend.
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung für Minderjährige ist in Art. 314a ZGB geregelt, wobei die Art. 397a ff. ZGB sinngemäss anzuwenden sind. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts darf eine Massnahme für Jugendliche im Notfall auch in einem Bezirksgefängnis durchgeführt werden. Kleinkinder und Schulkinder fallen bei Fremdplatzierungen eigentlich nicht unter den Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Die Gerichtspraxis im Kanton Zürich legt den Begriff der Anstalt äusserst extensiv aus. Sie geht davon aus, dass die Freiheit in einer stationären Einrichtung gegenüber Altersgenossen eingeschränkt ist, so dass jede Heimplatzierung unter den Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung fällt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit scheint hier überdehnt worden zu sein.
Die Europäische Menschenrechtskonvention spricht nur dann von Freiheitsentziehung, wenn sich Jugendliche in Haft befinden. Das schweiz. Bundesgericht sieht den Begriff weiter gefasst. Geschlossene Heime, Beobachtungsstationen und streng geführte Schul- und Jugendheime sind Anstalten im Sinne von Art. 314a ZGB.
Kinder unter 16 Jahren können nicht selbständig eine gerichtliche Beurteilung verlangen. Liegt Gefahr im Verzuge oder ist das Kind psychisch krank, können die Kantone die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch andern geeigneten Stellen einräumen.
Analog zum Fürsorgerischen Freiheitsentzug sind im Strafrecht (StGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html) die sichernden Massnahmen gemäss Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB zu betrachten. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass für sichernde Massnahmen eine strafbare Handlung vorliegen muss.
Bei Geisteskrankheit oder Geistesschwäche muss eine Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten oder dauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit oder die Gefährdung der Sicherheit anderer vorliegen. Die Entmündigung darf nur nach Vorliegen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen - z.B. Bezirksarzt oder Psychiater - durchgeführt werden.
Ein Sachverständiger im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss einerseits ein ausgewiesener Fachmann und andererseits unbefangen sein. Für den Betroffenen besteht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Auch bei Trunksucht, Suchterkrankung und schwerer Verwahrlosung gelten die gleichen Voraussetzungen: Eine Person kann mangels Einsicht oder Willen nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Suchtmitteln verzichten.
Der Begriff der schweren Verwahrlosung wurde neu ins Gesetz aufgenommen und ist etwas unklar. Caviezel definiert wie folgt : "Schwer verwahrlost ist, wer wegen eines krankheitsähnlichen Verhaltens, das seine Entscheidungsfreiheit bereits eingeschränkt hat, ohne fürsorgerisches Tätigwerden in einen je nach Alter unterschiedlichen Zustand der Verkommenheit geraten würde, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar wäre."
Die ernsthafte Gefährdung muss das psychische oder physische Wohl des Verwahrlosten betreffen. Ein fürsorgerischer Freiheitsentzug wegen Drogenabhängigkeit setzt in der Regel auch den Tatbestand der schweren Verwahrlosung voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht bildet eine ambulante medizinische Behandlung keine Massnahme fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
Für Jugendliche kann eine Vormundschaftsbehörde eine Fremdplatzierung in einer Familie oder in einem Heim allein gemäss Art. 310 ZGB beschliessen. Dagegen kann Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB (im Kanton Zürich an den Bezirksrat) erhoben werden, vor allem wenn der Jugendliche der Meinung ist, es handle sich beim Heim um eine Anstalt in Sinne von Art. 314a ZGB.
Ein Entzug für einen drogenabhängigen Jugendlichen in einer Entzugsstation hat aufgrund von Art. 314a ZGB und normalerweise ohne Entziehung der elterlichen Obhut zu geschehen.
Vormundschaft und Vormundschaftswesen:
Das Vormundschaftsrecht im engeren Sinne befasst sich in den Art. 360-367 ZGB mit den vormundschaftlichen Organen, in Art.368-375 ZGB mit den Bevormundungssituationen (die dort genannten Gründe für Erwachsene sind teilweise diskriminierend), in Art. 376-378 ZGB mit den Zuständigkeiten, in Art.379-391 ZGB mit der Bestellung des Vormundes, in Art. 392-397 ZGB mit der Beistandschaft, und in Art. 397a-f ZGB mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Zur Führung der Vormundschaft gehören die Art. 398-416 ZGB über das Amt des Vormundes, die Art. 417-419 ZGB über das Amt des Beistandes, die Art. 420-425 ZGB über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Organe sowie die Art. 426-430 ZGB über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
Das Ende der Bevormundung ist in den Art. 431-440 ZGB geregelt und das Ende des vormundschaftlichen Amtes findet sich in den Art. 441-450 ZGB, während die Folgen der Beendigung aus Art. 451-456 ZGB ersichtlich sind.
Vormundschaft stellt eine staatliche Massnahme dar, durch die einer Person die Handlungsfähigkeit entzogen wird. Die höchstpersönlichen Rechte wie Anhebung einer Scheidungsklage, Errichtung eines Testaments, Persönlichkeitsrechte etc. bleiben jedoch unangetastet.
Für welche Angelegenheiten die Mitwirkung der vormundschaftlichen Organe nötig sind, bestimmen die Art. 407 ff. ZGB. Bei einer Vormundschaft sind abgeschlossene Verträge ohne die Zustimmung des Vormundes ungültig.
Der Vormund soll eine Vertrauensperson sein, die einen Minderjährigen oder Entmündigten rechtlich vertritt. Es kann jede volljährige und geeignete Person zum Vormund ernannt werden, die keine Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 383 ff. ZGB geltend machen kann, sei es wegen des Alters, Krankheit, mehr als vier eigene Kinder, andere zeitraubende Vormundschaften, Mietglied einer eidgenössischen oder kantonalen Behörde.
Als weitere Ausschliessungsgründe gelten eigene Bevormundung, unehrenhafter Lebenswandel, Interessenkollusion und Mitglied der beteiligten Vormundschaftsbehörde. Der Vormund unterliegt einer strengen persönlichen Haftung. In den letzten Jahrzehnten wurde es immer schwieriger, genügend Privatvormünder zu finden, weshalb fast überall örtliche oder regionale Amtsvormundschaften mit einem oder mehreren Amtsvormunden oder Amtsvormundinnen geschaffen wurden.
Zu den Aufgaben des Vormundes gehören die persönliche Fürsorge, die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens. Was dem Bevormundeten zur freien Verfügung zugewiesen wird oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt, kann er selber verwalten.
Bevormundete haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde und dürfen ihn nur mit deren Zustimmung wechseln.
In Art. 421 ZGB ist festgehalten, für welche Situationen und Geschäfte die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung erteilen muss. Die in Art. 422 ZGB aufgeführten Situationen bedürfen sogar der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Vormundschaftsbehörde. Im Kanton Zürich ist der Bezirksrat die Aufsichtsbehörde.
Seit 1.1.1997 gelten für die Veröffentlichung von vormundschaftlichen Massnahmen neue Bestimmungen. Geändert wurden die Art. ZGB 375, 397, 435 und 440. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann bei Vormundschaften auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
Wer wegen Geistesschwäche und Geisteskrankheit gemäss Art. 369 ZGB, wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel und Misswirtschaft nach Art. 370 ZGB, wegen einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 371 ZGB oder auf eigenes Begehren nach Art. 372 ZGB bevormundet ist, verliert die Handlungsfähigkeit.
Der Entmündigte wird unter ein besonderes Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis gestellt. Die Bevormundung erfolgt im Kanton Zürich auf Antrag der Vormundschaftsbehörde durch den Bezirksrat. Die nach Art. 369 ZGB bevormundeten Personen sind nicht mehr stimmberechtigt.
Jede Bevormundungsform stellt demnach einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person dar. Zwar deklariert der Gesetzgeber dies als Hilfe, was jedoch längst nicht von allen Bevormundeten so empfunden wird.
Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass jemand auf Dauer psychische Störungen bzw. psychische Symptome und Verhaltensweisen aufweist, die für Laien als verrückt, uneinfühlbar, abwegig und grob befremdend empfunden werden.
Eine Bevormundung wegen einer Geisteskrankheit darf nur erfolgen, wenn ein Sachverständiger ein entsprechendes Gutachten erstellt hat. Das gilt auch für die Entmündigung wegen Geistesschwäche, welche sich dahin äussert, dass jemand die Folgen seiner Entscheide nicht absehen kann und eine krasse geistige Behinderung vorliegt, die sich in einer Hilflosigkeit äussert.
Der Schwächezustand nach Art. 370 ZGB zeigt sich dahin, dass der zu Bevormundende sich oder seine Familie der Gefahr eines Notstandes und der finanziellen Fürsorgeabhängigkeit aussetzt.
Es fehlt an der Fähigkeit, ein sinnvolles und eigenständiges Leben zu führen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steht in einem krassen Missverhältnis zum Einkommen und Vermögen. Es fehlt oft die Einsicht und der Wille, dem übermässigen Genuss von Alkohol oder Drogen zu widerstehen. Oder es kann sich um ein gewohnheitsmässiges Verhalten handeln, welches gegen rechtliche und sittliche Anforderungen massiv verstösst.
Unmündige und Entmündigte sind deliktsfähig, d.h. dass sie aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden, sofern ein schuldhaftes Verhalten in Form eines Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit vorliegt. Der Vormund kann nicht für solche Schäden haftbar gemacht werden, doch haftet der urteilsfähige Bevormundete persönlich.
Jede vormundschaftliche Massnahme erfordert eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann gemäss Art. 420 Abs. 2 binnen 10 Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Ein Entscheid ist zu begründen, was im Kanton Zürich aus § 8 VRG abgeleitet wird. Eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält neben der Bezeichnung des Rechtsmittels - z.B. Beschwerde oder Rekurs -, die Rechtsmittelfrist und die Instanz, an welche das Rechtsmittel zu richten ist. Im Kanton Zürich ist als erste Instanz der Bezirksrat, als Oberinstanz das Obergericht zuständig.
Dissoziale Persönlichkeit:
Die Weltgesundheitsorganisation (siehe Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen gemäss F60-69 der ICD-10-Krankheitsbilder beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information http://www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2004/fr-icd.htm) hat die dissoziale Persönlichkeit wie folgt umschrieben, was man früher oft mit Psychopath bezeichnete:
- Dickfelliges Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer. - Deutliche und überdauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. - Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen. - Sehr geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle zur Gewalt. - Unfähigkeit zu Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung. - Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten und Konflikte anzubieten, - Andauernde Reizbarkeit.
Manchmal ist bei einer dissozialen Persönlichkeit auch eine Antriebsverminderung feststellbar, welche sich in mangelnder Initiative und Blockaden oder auch in psychomotorischen Störungen zeigen kann.
Finanzielles:
Für die Vermögensverwaltung, die Rechnungsführung und die Rechnungsablage sind einerseits Art. 413 ZGB und andererseits für den Kanton Zürich Art. 109 f. des EG zum ZGB massgebend. In der periodischen Abrechnung - mindestens alle zwei Jahre - sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben dieser Zeitspanne aufzuführen und Anfangs- und Schlussvermögen auszuweisen.
Heute erfolgt die Abrechnung oft mit Computerauszügen. Die Belege müssen entweder mitgegeben werden oder sind von einer speziellen Rechnungsprüfungskommision im Auftrage der Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Urteilsfähige Bevormundete - etwa ab 16. Altersjahr - sollten die Richtigkeit der Rechnung bestätigen.
Für Kindesschutzmassnahmen müssen grundsätzlich die Eltern aufkommen. Allfälliges Kindesvermögen in erheblichem Umfange - z.B. aus Erbschaft, Abfindung oder Schadenersatzleistung - kann ebenfalls dafür haften. Einmalige oder geringe wiederkehrende Kosten können oft von gemeinnützigen Institutionen gedeckt werden.
Für Waisen und Pensionierte sind AHV-Renten, für Behinderte IV-Renten und allfällige Ergänzungsleistungen für den Lebensunterhalt zu verwenden. Bei Fremdplatzierungen aus schulischen Gründen haben die Schulpflegen - im Kanton Zürich ohne Elternbeitrag von zur Zeit Fr. 15.-- pro Aufenthaltstag - aufzukommen.
Ist eine Fremdplatzierung für Kinder und Erwachsene aus fürsorgerischen Gründen nötig, so haben die Eltern bei Minderjährigen ihren Möglichkeiten entsprechend aufzukommen. Fehlbeträge sind von der Sozialhilfebehörde zu decken, weshalb von ihnen Kostengutsprache vor der Platzierung einzuholen ist.
Freiheitsrechte
Freiheit und Würde des Menschen bedingen vom Staat und seinen Vertretern, dass die Grundrechte vorbehaltlos gewährleistet sind. Dazu gehört die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit in körperlicher, geistiger, seelischer, religiöser und kultureller Hinsicht. Es handelt sich dabei um ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht, das weder von Alter, Mündigkeit oder Urteilsfähigkeit abhängig ist. Es ist darin auch die Gewährung der Akteneinsicht enthalten.
Die persönliche Freiheit schützt nach Elsener (Buch: Das Vormundschaftsgeheimnis) neben der Bewegungsfreiheit, der körperlichen Integrität und dem Recht auf Leben die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen, so die Willensfreiheit, die Entscheidungsfreiheit in wesentlichen Belangen der Persönlichkeitsentfaltung sowie die Würde, Ehre und das Recht auf Respektierung des Privatlebens wie der persönlichen Geheimsphäre.
Der Schutz der Menschenwürde ist ein Teil der persönlichen Freiheit. Vormundschaftliche Anordnungen und Tätigkeiten des Vormundes dürfen deshalb eine bevormundete Person nie bloss stellen, lächerlich machen oder als sozial Ausgestossenen und Ausgeschlossenen behandeln.
Behörden dürfen sich für ihre Entscheide nur auf neuere Grundlagen stützen und nicht etwa auf Gutachten, die vor Jahren erstellt wurden, denn jeder Mensch ist einem ständigen Wandel unterworfen. In Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_101.html) werden wichtige Teile der persönlichen Freiheit geschützt.
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8.2 EMRK kann in dieses Recht eingegriffen werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und einer Massnahme entspricht, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Für Minderjährige endet eine Vormundschaft von Gesetzes wegen mit der Mündigkeit. Eine Vormundschaft wegen einer Freiheitsstrafe endet, sobald die Freiheitsstrafe verbüsst ist. Die übrigen Vormundschaften enden mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde. Nach Art. 433.2 ZGB muss eine Aufhebung erfolgen, sobald kein Grund mehr zur Bevormundung mehr besteht. Der Bevormundete selber oder interessierte Dritte können die Aufhebung beantragen.